§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 6.
(1) Die §§ 1, 3a und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2008 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.
(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft. Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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