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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 6., LGBl Nr 45/2018, gültig ab 25.04.2018

§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;

§ 6.

(1) Die §§ 1, 3a und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2008 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die §§ 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 72/2013 treten mit in Kraft.

(3) Die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 tritt mit in Kraft. Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2018 treten mit in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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