§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt verliert die Verordnung der Landesregierung vom , LGBl. Nr. 102, mit der hinsichtlich einiger Gemeinden des politischen Bezirkes Hallein die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, ihre Wirksamkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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