§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 4.
Gemäß § 16 Abs. 5 vierter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sind auf die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung die gemäß den §§ 1 bis 3a übertragenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Demnach findet gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein der Rechtszug an die Landesregierung statt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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