§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 4. Für die Gemeinde Adnet wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der im § 1 Z I lit. d angeführten Angelegenheiten und der zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 Z I lit. d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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