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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 4. Für die Gemeinde Adnet wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:, LGBl.Nr. 29/1984, gültig von 29.03.1984 bis 28.02.1993

§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;

§ 4. Für die Gemeinde Adnet wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der im § 1 Z I lit. d angeführten Angelegenheiten und der zur Behebung von Baumängeln an Bauten der im § 1 Z I lit. d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Z II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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VAAAA-77071