Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 3a., LGBl Nr 41/2008, gültig von 01.05.2008 bis 30.04.2018

§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;

§ 3a.

Für die Gemeinde Oberalm wird auf dem Gebiet der örtlichen

Baupolizei übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein:

a) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau für eine Betriebsanlage dienen soll, die gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;

b) die Besorgung der im § 1 Pkt I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Pkt II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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