§ 3a.
Für die Gemeinden Oberalm und Scheffau am Tennengebirge wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein:
a) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau für eine Betriebsanlage dienen soll, die gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;
b) die Besorgung der im § 1 Pkt I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Pkt II angeführten Angelegenheiten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAA-77071