§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 3a.
Für die Gemeinden Oberalm und Scheffau am Tennengebirge wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein:
a) die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz einem Bau für eine Betriebsanlage dienen soll, die gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf;
b) die Besorgung der im § 1 Pkt I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 Pkt II angeführten Angelegenheiten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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