Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 3., LGBl.Nr. 25/1982, gültig von 27.02.1982 bis 28.02.1993

§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;

§ 3.

Für die Gemeinde Puch bei Hallein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung die Besorgung der im § 1 Z I lit. b und c angeführten Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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