§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 3.
Für die Gemeinde Puch bei Hallein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung die Besorgung der im § 1 Z I lit. b und c angeführten Angelegenheiten auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen.
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