§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;
§ 3.
Für die Stadtgemeinde Hallein wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei die Besorgung der Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der einem fabriksmäßig betriebenen Gewerbe dienenden Betriebsanlage erforderlich ist, auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen.
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