Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 2. Für die Gemeinden Abtenau, Golling an der Salzach, Krispl, Kuchl, Oberalm und Scheffau am Tennengebirge wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:, LGBl Nr 18/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.08.1998

§ 2. I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der in§ 1 Z I lit. b bis e angeführten Angelegenheiten;

§ 2. Für die Gemeinden Abtenau, Golling an der Salzach, Krispl, Kuchl, Oberalm und Scheffau am Tennengebirge wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:

I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der im § 1 I lit. a bis d angeführten Angelegenheiten;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der in § 1 II angeführten Angelegenheiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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