Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 2. Für die Gemeinde Adnet wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:, LGBl.Nr. 85/1998, gültig ab 01.09.1998
§ 2. Für die Gemeinde Adnet wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Gebiet der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der im § 1 Pkt. I lit. b bis d angeführten Angelegenheiten;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der im § 1 II angeführten Angelegenheiten.
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