§ 1.
Für die Gemeinden Krispl, Oberalm und Scheffau wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:
I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der
a) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);
b) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 74 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974);
c) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;
d) die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und c angeführten Art erforderlich sind;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der
a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);
b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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