§ 1.
(1) Für die Gemeinden Annaberg im Lammertal, Rußbach am Paß Gschütt, St. Koloman und Vigaun wird auf dem dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Gebiete der örtlichen Baupolizei und der örtlichen Raumplanung übertragen:
I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der
a) Aufstellung der Bebauungspläne, jedoch mit Ausnahme der Herstellung der Entwürfe hiefür (Abschnitt I des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. Nr. 69/1968);
b) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);
c) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 74 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974);
d) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;
e) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. c und d angeführten Art erforderlichen Maßnahmen;
II. auf die Landesregierung die Besorgung der
a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden, jedoch mit Ausnahme von bundeseigenen Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes);
b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.
(2) Für die Gemeinde Vigaun erstreckt sich die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hallein zur Besorgung von Angelegenheiten der im Abs. 1 Pkt. I lit. c bis e angeführten Art auch auf Bauten oder Teile hievon, die einer Krankenanstalt nach § 1 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97, oder einer Kuranstalt nach § 1 Abs. 7 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, dienen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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