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Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk Hallein § 1., LGBl Nr 45/2018, gültig ab 01.05.2018

§ 1.

Für die Gemeinde Krispl wird auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei übertragen:

I. Auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein die Besorgung der

a) Bauplatzerklärungen (Abschnitt II des Bebauungsgrundlagengesetzes);

b) Erteilung der Baubewilligung in jenen Fällen, in denen nach der Gewerbeordnung die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage erforderlich ist (§ 74 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994);

c) Erteilung der Baubewilligung für Bauvorhaben der Gemeinde, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gemeinde allein oder in Verbindung mit einer anderen Person als Bauherr auftritt;

d) die Besorgung von Maßnahmen, die zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. b und c angeführten Art erforderlich sind;

II. auf die Landesregierung die Besorgung der

a) Entscheidung über Bauvorhaben, welche auf Kosten des Landes oder des Bundes oder eines unter unmittelbarer Verwaltung dieser Gebietskörperschaften stehenden öffentlichen Fonds geführt werden;

b) zur Behebung von Baumängeln an Bauten der in lit. a angeführten Art erforderlichen Maßnahmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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