§ 2.
(1) Für die Gemeinde Vigaun wird die Besorgung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Hallein übertragen:
1. die Bauplatzerklärung in jenen Fällen, in denen der Bauplatz dienen soll:
a) einem unter § 1 Abs 1 Z 1 fallenden Bau;
b) einer Krankenanstalt nach § 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 1975;
c) einer Kuranstalt nach § 1 Abs 7 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997;
2. die Baubewilligung für einen unter Z 1 fallenden Bau;
3. die weiteren baupolizeilichen Angelegenheiten in bezug auf die unter Z 1 fallenden Bauten, ausgenommen jene nach § 13 Abs 2 und 3 und § 18 des Baupolizeigesetzes 1997.
(2) § 1 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
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