§ 8. Markisen
(1) Markisen und markisenähnliche Vordächer haben sich nach ihrer Form, Art, Größe, Farbe, Anbringungsort und Material sowohl in die äußere Gestalt des Baues als auch in die unmittelbare Umgebung des Baues und in das Stadtbild harmonisch einzufügen. Sie dürfen nicht in der Art von Korbmarkisen ausgeführt werden.
(2) Die Verwendung von glänzendem Material für die Bespannung ist unzulässig.
(3) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, sonstigen Aufschriften, bildlichen Darstellungen u. dgl. auf Markisen und markisenähnlichen Vordächern ist unzulässig. Dieses Verbot gilt nicht für Bildsymbole sowie auf dem Volant für Geschäftsaufschriften und Hinweise auf das Warenangebot; hierauf findet § 7 Abs. 1 Anwendung.
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