§ 7a. Bauliche Schmuckelemente
(1) Bauliche Schmuckelemente besonderer Art wie Werke der Malerei, der Bildhauerei und des Kunstgewerbes, die einen festen Bestandteil eines charakteristischen Baues bilden, dürfen von diesem nur getrennt werden, wenn diese Maßnahme die einzige Möglichkeit darstellt, um ihre Erhaltung zu gewährleisten.
(2) Die Anbringung solcher Schmuckelemente an der äußeren Gestalt von Bauten ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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