AStEVO 1982 § 7., LGBl. Nr. 60/1982, gültig von 01.07.1982 bis 15.06.2000

§ 7.

III. Bestimmungen für charakteristische und sonstige Bauten

Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige Aufschriften

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs. 2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:

a) die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;

b) die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;

c) die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Mit Ausnahme von Steckschildern dürfen Ankündigungen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden; Steckschilder sind auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig.

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