AStEVO 1982 § 6. Gestaltung des Erdgeschoßbereiches, LGBl.Nr. 99/1995, gültig ab 01.07.1995

§ 6. Gestaltung des Erdgeschoßbereiches

(1) Für das charakteristische Gepräge des Baues eigentümliche Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen (Haustore, Geschäftseingänge, Portale von Durchhäusern und Passagen, sonstige Türöffnungen, Ladenfenster u. dgl.) sind zu erhalten bzw. diesem Gepräge entsprechend zu gestalten; diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Torflügel samt Beschlägen, Schmiedeeisenzierate, Glockenzüge u.dgl.

(2) Um- und Neugestaltungen im Erdgeschoßbereich in der Art von zurückgesetzten Lauben oder solchen Passagen sind mit Ausnahme von verkehrsbedingten Sonderfällen oder zur Verbesserung der architektonischen Gestalt des Baues unzulässig. Alle Öffnungen im Erdgeschoßbereich einschließlich der Durchhäuser und Passagen, auch solche für Auslagen, Vitrinen u.dgl., haben in ihren Ausmaßen und in ihrer Anordnung unter Bedachtnahme auf die historischen bautechnischen Möglichkeiten die tragende Funktion der Mauern klar erkennen zu lassen. Sie müssen ferner im Sinne des § 3 Abs. 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 mit der äußeren und inneren Struktur des Baues im Einklang stehen.

(3) Die Anbringung von Vitrinen (Vitrinenkästen), Automaten und Schaukästen ist nur insoweit zulässig, als sie sich nach Ausmaß, Form und Anordnung sowie im Hinblick auf die architektonische Struktur harmonisch einfügen. Ihre Anbringung in Tür- oder Portalgewänden ist unzulässig.

(4) In Durchhäusern und Passagen sowie im räumlichen Bereich des Einganges von Bauten (Hausflure, Vorhäuser) sind Einbauten für Verkaufszwecke unzulässig, sofern sie das lichte Raumprofil oder die Deckenstruktur störend beeinflussen.

(5) Der Fußboden hat in den im Abs. 4 genannten Bereichen sowie in Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe, hinsichtlich des Materials und der Gestaltung handwerksgerecht und in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Baues entsprechenden Weise ausgeführt zu werden. Jedenfalls unzulässig ist die Verwendung von glasierten keramischen Fliesen oder von Waschbetonplatten.

(6) Verkleidungen von Pfeilern, Sockeln und Wandflächen u. dgl. sind im Sichtbereich unter Bedachtnahme auf deren tektonische Funktion und Wirkung und in einem Material bodenständiger Art herzustellen. Die Verwendung von glänzendem Material, Glas oder Mosaik sowie von Kunststoffen ist unzulässig.

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