§ 3.
Fassaden
(1) Fassaden sind in ihrer baulichen Gestaltung zu erhalten bzw. in einer für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und Stadtgefüges entsprechenden Form zu gestalten. Insbesondere betrifft dies das Hauptgesimse und die Fassadengliederung mit Lisenen, Fensteranordnung, Fensterumrahmungen, horizontalen Faschen im Anschluß an das Hauptgesimse oder an Kordongesimse, Verblechungen, Schmuckelemente sowie vorhandene Unregelmäßigkeiten der Fassadenfläche.
(2) Fassaden sind in einer für das Stadtbild und Stadtgefüge charakteristischen Art zu verputzen. Der Verputz ist handwerksgerecht freihändig aufzutragen. Verputzverfahren wie Kratzputz, Verputz mit betonten Abdrücken der Kelle, mit betonten Spuren von mitverriebenen Steinchen u. dgl. dürfen nicht angewendet werden; ebenso unzulässig ist eingefärbtes Putzmaterial. Im untersten Teil des Erdgeschoßes vorhandene Sockel (Spritzwassersockel) dürfen jedoch auch mit Kratzputz ausgeführt werden.
(3) Fassaden sind so zu färbeln, daß sie sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Bei Fassaden, die unter Bedachtnahme auf den historischen Bestand mehrfärbig zu gestalten sind, sind die Farben der Grundflächen und der Gliederungselemente harmonisch aufeinander abzustimmen. Es dürfen keine Färbelungsmaterialien verwendet werden, die eine glatte oder glänzende Oberflächenwirkung ergeben. Unzulässig ist ferner Färbelungsmaterial, das einen Kunstharzanteil von mehr als 3 v. H. im Trockenzustand aufweist, es sei denn, daß der bestehende Verputz und das bisher verwendete Färbelungsmaterial es technisch erfordern.
(4) Fassaden dürfen nur mit Natursteinen bodenständiger Art und nur insoweit verkleidet werden, als eine solche Verkleidung historisch begründet erscheint. Die Oberfläche einer solchen Verkleidung darf nicht poliert oder in bloß gesägtem Zustand belassen sein. In Obergeschoßen ist eine Verkleidung jedenfalls ausgeschlossen.
(5) Dachrinnen, Ablaufrohre und sonstige Verblechungen, die an der Fassade angebracht sind und nicht aus Kupfer bestehen, sind so zu streichen, daß sie sich harmonisch in die Färbelung der Fassade einfügen, jedoch als funktionelle und architektonische Gestaltungselemente erkennbar bleiben.
(6) Luft- und Dunstleitungen dürfen, sofern sie nicht im Inneren des Baues geführt werden können, außen an Bauten nur in verputzter Form und nur in solchen Bereichen geführt werden, daß dadurch der geringstmögliche Einfluß auf die äußere Gestalt des Baues ausgeübt wird; an Vorderfassaden sowie in Höfen im Bereich von Arkaden dürfen Luft- und Dunstleitungen keinesfalls geführt werden.
(7) Leitungen an Fassaden müssen unter Putz verlegt werden. Die Anbringung von Antennen an Fassaden ist unzulässig.
(8) Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl. dürfen in Fassaden nur so angebracht werden, daß durch Lage und Gestaltung auf die äußere Gestalt des Baues der geringstmögliche Einfluß ausgeübt wird; das gleiche gilt auch für Be- und Entlüftungsöffnungen, soweit eine Be- und Entlüftung über Dach technisch nicht möglich oder nicht allgemein wirtschaftlich vertretbar ist.
(9) Die vorstehenden Bestimmungen über Fassaden gelten auch im Bereich von Durchhäusern (Passagen) und Höfen, ausgenommen untergeordnete Lichthöfe.
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