§ 14a.
VI. Ausnahmen von der Kommissionsbegutachtung
(1) Von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission nach § 11 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 sind ausgenommen:
a) an Bauten:
1. Jede Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken (z. B. Geschäftsaufschriften, Werbe- und Firmenzeichen, Anpreisungen, Fahnen, Transparente, sonstige Werbemaßnahmen, Hinweise auf Unternehmen und Büros) und von sonstigen Schildern, Tafeln, Aufschriften;
2. die Anbringung und Änderung von Markisen und markisenähnlichen Vordächern;
3. die Anbringung und Änderung von Automaten, Vitrinen und Schaukästen;
4. die Anbringung von Außenleuchten, Laternen u. dgl. sowie die erhebliche Änderung der Helligkeit, der Farbe oder der Gestaltung der Lichtquellen;
5. die äußerlich sichtbare Anbringung und Änderung von Leitungen, Schalt-, Verteiler-, Verstärkerkästen u. dgl.;
6. die äußerlich sichtbare Anbringung von Fernseh-, Rundfunk- oder Funkantennen;
7. die Erneuerung von Anstrichen von Blechdächern;
b) die Umgestaltung und Verwendung von Grundflächen und Anlagen gemäß § 8 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980, die ohne ortsfeste Anlagen erfolgt, einschließlich der Errichtung und Änderung von Verkaufsständen, die bis längstens einen Monat aufgestellt werden bzw. sind, sowie die Ausstattung solcher Grundflächen und Anlagen mit Bodengefäßen, Bänken, Tischen, Apparaten, Behältern u. dgl.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen ausgeführt werden sollen, für die ein Gutachten der Sachverständigenkommission von der Behörde einzuholen ist.
(2) Ein im Abs. 1 angeführtes Vorhaben kann der Sachverständigenkommission jedoch zur Begutachtung vorgelegt werden, wenn die Baubehörde diesem besondere Bedeutung zumißt. Eine solche Vorlage ist zu begründen.
(3) Bei Beseitigungsaufträgen nach § 16 Abs. 3 und 4 des Baupolizeigesetzes ist die Behörde nicht verpflichtet, ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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