AStEVO 1982 § 13. Bauliche Anlagen sonstiger Art , LGBl. Nr. 60/1982, gültig ab 01.07.1982
§ 13. Bauliche Anlagen sonstiger Art
Von den vorstehenden Bestimmungen nicht erfaßte bauliche Anlagen, die sich auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken, müssen sich über die bautechnischen Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und das Stadtgefüge harmonisch einfügen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-77069