§ 12.
(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.
(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die im § 56 bzw. § 57 des Bautechnikgesetzes festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.
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