AStEVO 1982 § 12. IV. Sonstige bauliche Maßnahmen Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern, LGBl Nr 55/2016, gültig ab 01.07.2016

§ 12. IV. Sonstige bauliche Maßnahmen Einfriedungen; Stütz- und Futtermauern

(1) Einfriedungen, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes oder das Stadtgefüge von Bedeutung sind, sind in ihrer äußeren Gestalt zu erhalten. Änderungen sind im Rahmen des § 3 Abs. 2 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zulässig.

(2) Sonstige Einfriedungen sowie Stütz- und Futtermauern haben sich über die in den § 41 und 42 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 festgelegten Voraussetzungen hinaus in das Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einzufügen.

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