AStEVO 1982 § 11. Verblendungen vor Auslagen und Fassaden, LGBl. Nr. 60/1982, gültig ab 01.07.1982
§ 11. Verblendungen vor Auslagen und Fassaden
(1) Die Errichtung und Anbringung von Verblendungen u. dgl. zur Unterstützung der Ankündigungswirkung vor Auslagen, Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen u. dgl. sowie vor Fassadenbereichen ist unzulässig.
(2) § 10 Abs. 2 gilt für gemäß Abs. 1 unzulässige Maßnahmen sinngemäß.
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