§ 8.
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen
§ 8
(1) Im Schutzgebiet gelegene öffentliche Flächen (Verkehrsflächen, insbesondere auch Brücken, weiters Grünflächen, Uferböschungen u. dgl.) sowie sonstige Grundflächen und Anlagen dürfen nur so umgestaltet und verwendet werden, daß hiedurch das Stadtbild und das Stadtgefüge weder beeinträchtigt noch seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt nicht für Anlagen, für deren Gestaltung nur bundesgesetzliche Regelungen in Betracht kommen.
(2) Die Baubehörde hat über Antrag des Verfügungsberechtigten festzustellen, ob eine geplante Umgestaltung oder Verwendung im Sinne des Abs. 1 das Stadtbild oder das Stadtgefüge beeinträchtigen oder seine Wahrnehmbarkeit erheblich vermindern würde.
(3) Im Falle unzulässiger Umgestaltung oder Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist der Veranlasser zur Wiederherstellung des früheren Zustandes im erforderlichen Ausmaß zu verhalten. Dies gilt auch für die Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des Gegenstandes oder der betreffenden Liegenschaft, wenn er um die Umgestaltung oder Verwendung gewußt und diese geduldet hat oder sie bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen oder wenn er der Wiederherstellung durch die Stadtgemeinde Salzburg nicht zustimmt. Kann ein hiezu Verpflichteter zunächst nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung der Stadtgemeinde Salzburg, welcher hieraus ein Anspruch gegen den Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
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