Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 Artikel 2, LGBl. Nr. 77/1995, gültig ab 01.07.1995

Artikel 2

Artikel II

(zu LGBl. Nr. 77/1995)

(1) Die § 1, 2, 3 Abs. 1 und 4, 4, 5 Abs. 2 und 3, 6, 9 Abs. 1 lit. a, 10a, 11 Abs. 2, 3, 6 und 8, 12 Abs. 1, 2 und 5, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 4, 17, 19 Abs. 6 und 24 in der Fassung dieses Gesetzes treten mit in Kraft. § 9 Abs. 1 letzter Satz tritt mit in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der im Abs. 1 genannten Bestimmungen können bereits ab Kundmachung des im Abs. 1 zitierten Gesetzes mit Wirksamkeit frühestens ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt erlassen werden.

(3) Auf bauliche Änderungen im Inneren von charakteristischen Bauten, mit deren Ausführung vor dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt begonnen worden ist, findet § 4 Abs. 2 in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Ebenso finden die neuen § 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 auf bis zum gleichen Zeitpunkt der Baubehörde angezeigte Maßnahmen keine Anwendung.

(4) Die Feststellungen gemäß § 3 Abs. 4 erster Satz sollen für alle in der Schutzzone II gelegenen Bauten bis getroffen werden; sie sind aber jedenfalls bis zu treffen. Bis zu der den Bau betreffenden Feststellung gilt dieser als charakteristischer Bau. Die Baubehörde hat jedoch für solche Bauten auf Antrag des Grundeigentümers ein Feststellungsverfahren einzuleiten; sie kann ein solches aus Anlaß eines sonstigen baupolizeilichen Verfahrens oder auch ohne ein solches von Amts wegen einleiten. Für Bauten, die für eine Feststellung als charakteristischer Bau keinesfalls in Betracht kommen, ist diese Feststellung bis längstens zu treffen. Feststellungen, die für bisher in der Schutzzone I, nunmehr aber in der Schutzzone II gelegene Bauten getroffen sind, gelten als Feststellungen im Sinne des § 3 Abs. 4 erster Satz weiter.

(5) Bauliche Maßnahmen, für die die Baubewilligung bis zu dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt bereits in erster Instanz erteilt ist oder die bis acht Wochen vor diesem Zeitpunkt der Baubehörde angezeigt und bis zu diesem Zeitpunkt nicht in erster Instanz untersagt worden sind, bleiben von den Änderungen der im Abs. 1 genannten Bestimmungen durch dieses Gesetz unberührt.

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