Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 9., LGBl. Nr. 50/1980, gültig von 05.06.1980 bis 30.06.1995

§ 9.

Altstadterhaltungsverordnung

§ 9

(1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen und sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken können, zu erlassen. Diese Bestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

a) die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Vitrinen, Automaten u. dgl.), zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes);

b) die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen, die nach § 4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§ 2 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes);

c) die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters das Material und die Farbgebung der Dächer;

d) die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lit. a und b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;

e) besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu entsprechen haben.

(2) Bedarf die Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 einer Bewilligung, entfällt eine allfällige Anzeigepflicht der Maßnahme nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz.

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