§ 6.
Verwendungszweck von Bauten
§ 6
(1) Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften der Fall ist, bedarf die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Wohnraum im Schutzgebiet darf einem anderen Verwendungszweck nur zugeführt werden, wenn er keine gute Wohnqualität aufweist und eine solche auch bei Anwendung aller technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht zu erreichen ist oder wenn an der anderweitigen Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese Beschränkungen gelten nicht für Wohnraum in Kellergeschossen.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz darf Wohnraum einem anderen Verwendungszweck zugeführt werden, wenn gleichzeitig innerhalb desselben Baues zumindest qualitäts- und flächengleich neuer Wohnraum entsteht. Dabei muß sichergestellt sein, daß die Wohnnutzung zumindest gleichzeitig mit der anderen Verwendung des bisherigen Wohnraumes aufgenommen wird.
(3) Befindet sich in einem Bau Wohnraum mit guter Wohnqualität, so darf ferner eine nach allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften erforderliche Bewilligung zum Abbruch nur erteilt werden, wenn an dessen Stelle ein Bauvorhaben rechtskräftig bewilligt ist, in dem Wohnraum mit zumindest gleich guter Wohnqualität und, soweit in den Bebauungsgrundlagen nicht ein größeres Ausmaß festgelegt ist, in zumindest gleichem Ausmaß geschaffen wird, oder wenn an der beabsichtigten anderweitigen Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Diese Bedingung besteht auch bei Erlöschen oder Abänderung der Baubewilligung für das neue Bauvorhaben fort.
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