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Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 6., LGBl. Nr. 26/1987, gültig von 01.07.1987 bis 30.06.1995

§ 6.

Verwendungszweck von Bauten

§ 6

Soweit dies nicht bereits nach den allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften der Fall ist, bedarf die Zuführung von Wohnraum zu einem anderen Verwendungszweck jedenfalls einer baubehördlichen Bewilligung. Wohnraum im Schutzgebiet darf einem anderen Verwendungszweck nur zugeführt werden, wenn er keine gute Wohnqualität aufweist und eine solche auch bei Anwendung aller technisch möglichen und allgemein wirtschaftlich vertretbaren Mittel nicht zu erreichen ist oder wenn an der anderweitigen Verwendung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

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