Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 25. Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu, LGBl Nr 8/2017, gültig ab 28.01.2017

§ 25. Inkrafttreten ab LGBl Nr 65/2004 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

(1) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004 tritt mit in Kraft.

(2) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2012 tritt mit in Kraft.

(3) § 1 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2013 tritt mit in Kraft.

(4) Die § 12 Abs 5, 19 Abs 7 und 20 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab Folgendes:

1. Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a) ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b) über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2. An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 1 Abs 1 und die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2017 treten mit in Kraft.

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