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Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 24., LGBl. Nr. 16/1990, gültig von 22.03.1990 bis 30.06.1995

§ 24.

Strafbestimmungen

§ 24

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung oder Vorschreibung eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt oder der Bestimmung des § 4 Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ohnedies eine Übertretung des Baupolizeigesetzes vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür unbeschadet sonstiger Folgen (baupolizeilicher Auftrag, Vollstreckung, Schadenersatz u. dgl.), soweit nachstehend nichts Besonders bestimmt ist, mit Geldstrafe bis zu 50.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Übertretungen der Vorschriften und Vorschreibungen zur Altstadterhaltung sind im Verwaltungsstrafverfahren nach dem Baupolizeigesetz jedenfalls als erschwerende Umstände anzusehen.

(2) Wer dem im § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. 6 zweiter Satz aufgestellten Gebot zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 6.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Im Fall der Ausführung einer baulichen Maßnahme, die durch eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zu einer baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahme erklärt worden ist, endet der strafbare Tatbestand erst mit der Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung oder mit der Beseitigung der hergestellten baulichen Anlage. Mit der Geldstrafe kann gleichzeitig der Verfall der auf dem Grundstück, auf dem die bauliche Maßnahme durchgeführt wird, befindlichen Baustoffe, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Baustelleneinrichtung ausgesprochen werden.

(4) Geldstrafen, die wegen im Schutzgebiet gemäß § 2 verwirklichter Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder dem Baupolizeigesetz verhängt werden, fließen dem Salzburger Altstadterhaltungsfond zu.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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