§ 23.
IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen
Wiederherstellung
§ 23
(1) Werden Maßnahmen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt und finden hiefür nicht ohnedies die baupolizeilichen Vorschriften über die Einstellung und Beseitigung oder sonstige der Behebung der Folgen dienende Regelungen Anwendung, so sind auch hierauf die einschlägigen Vorschriften des Baupolizeigesetzes sinngemäß anzuwenden. In jedem Fall ist die Herstellung des früheren Zustandes in der von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise soweit zu verlangen, wie dies aus Gründen der Altstadterhaltung erforderlich ist. Ist die Herstellung des früheren Zustandes nicht möglich, so können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen der Altstadterhaltung möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Baubehörde kann eine ohne Rücksicht auf die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, nach dem Salzburger Ortsbildschutzgesetz oder nach dem Baupolizeigesetz im Schutzgebiet angebrachte oder geänderte Ankündigung zu Reklamezwecken oder Ankündigungsanlage auch sofort entfernen oder deren Entfernung veranlassen. Sie hat den Eigentümer oder Verfügungsberechtigten des entfernten Gegenstandes hievon zu verständigen und aufzufordern, diesen zu übernehmen. Erfolgt dies nicht binnen einem Monat ab Zustellung der Aufforderung, erlöschen alle bisherigen Rechte an diesem Gegenstand. Die Kosten der Entfernung und Verwahrung sind vom Eigentümer oder Verfügungsberechtigten zu ersetzen. Für Schäden, die bei der Entfernung trotz gehöriger Sorgfalt eingetreten sind, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
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