Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 22., LGBl. Nr. 50/1980, gültig ab 05.06.1980

§ 22.

Förderungsrichtlinien

§ 22

Im übrigen hat die Behandlung der einzelnen Förderungsfälle das Kuratorium des Fonds nähere Richtlinien aufzustellen, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung und des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit bedürfen.

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