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Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 1., LGBl. Nr. 77/1995, gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1997

§ 1.

§ 1

(1) Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanung kommt der Erhaltung und Pflege ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz sowie der Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. Dieses Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für Salzburg städtebaulich charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltenswürdig ist, unterliegt dem Schutz dieses Gesetzes, im besonderen seines I. Abschnittes.

(2) Historisch bedeutsam und erhaltenswürdig ist außerhalb der Altstadt von Salzburg das durch die Bebauung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Gründerzeit) und aus den ersten drei Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts charakterisierte Gebiet.

(3) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht berührt.

(4) Die in diesem Gesetz bestimmte Zuständigkeit von Organen der Stadt Salzburg ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Schutzzone I uneingeschränkt und für die Schutzzone II mit den im § 10a festgelegten Abweichungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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