§ 1.
I. Schutz der Salzburger Altstadt
§ 1
(1) Die historisch bedeutsame Altstadt von Salzburg trägt in ihrer Gestalt und in ihrem Gefüge den Ausdruck hoher Stadtbaukunst. Im Rahmen einer umfassenden Stadtplanung kommt der Erhaltung und Pflege ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz sowie der Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu.
(2) Jenes Gebiet der Stadt Salzburg, das wegen seines eigenartigen, für die Salzburger Bautradition charakteristischen Gepräges, das es dem Stadtbild und Stadtgefüge verleiht, besonders erhaltungswürdig ist, unterliegt dem Schutz dieses Gesetzes.
(3) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beschränkt. Durch ihn werden daher insbesondere die Angelegenheiten des Denkmalschutzes nicht berührt.
(4) Die in diesem Abschnitt bestimmte Zuständigkeit von Organen der Stadt Salzburg ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
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