§ 16.
Art und Umfang der Förderung
§ 16
(1) Die Förderung wird auf Grund Rechtsanspruches oder als freie Förderung gewährt.
(2) Die Förderung kann unter Bedachtnahme auf ihre Zweckmäßigkeit und auf die Leistungsfähigkeit des Fonds in der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der baulichen oder sonstigen Maßnahmen, in der Gewährung eines Darlehens, in der Übernahme der Zinsen oder Annuitäten von Darlehen oder in der Gewährung von Zuschüssen hiezu oder in der Übernahme von Bürgschaften bestehen. Auf die Art der Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Nach Maßgabe der Mittel des Fonds kann ein Zuschuß in jährlichen, zehn nicht übersteigenden Raten flüssig gemacht werden. Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres ein.
(4) Die Förderung darf nur dann gewährt werden, wenn unter Einbeziehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für die gesamte bauliche oder sonstige Maßnahme sichergestellt sind.
(5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen baupolizeilichen Antrag zurückgehen, ist vom Fonds vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Die Fälligkeit des Förderungsanspruches bezüglich anderer baulicher oder sonstiger Maßnahmen kann der Fonds nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf einen Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen des Förderungsantrages (§ 19 Abs. 1 und 2) festsetzen.
(6) Von einer Förderung ausgeschlossen sind bauliche oder sonstige Maßnahmen an Liegenschaften, die im Eigentum von Rechtsträgern stehen, deren Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt. Dies gilt nicht für gemeinnützige Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, unterliegen.
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