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Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 15., LGBl. Nr. 50/1980, gültig ab 05.06.1980

§ 15.

Mittel des Fonds

§ 15

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

a) Zuwendungen der Stadt Salzburg;

b) Zuwendungen des Landes;

c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;

d) die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;

e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.

(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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