§ 15.
Mittel des Fonds
§ 15
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
a) Zuwendungen der Stadt Salzburg;
b) Zuwendungen des Landes;
c) die Aufnahme von Darlehen durch den Fonds;
d) die Erträgnisse aus dem Fondsvermögen;
e) Stiftungen und sonstige Zuwendungen und Einnahmen.
(2) Die Zuwendungen der Stadt Salzburg und des Landes haben im Kalenderjahr im Verhältnis 60:40 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds sind gesondert von den Geldbeständen des Landes und der Stadt Salzburg zinsbringend anzulegen.
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