Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 § 13., LGBl. Nr. 50/1980, gültig von 05.06.1980 bis 30.06.1995

§ 13.

III. Altstadterhaltungsfonds

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

§ 13

(1) Zum Zwecke der Förderung der Erhaltung und Pflege der Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz der Altstadt von Salzburg sowie zur Bewahrung und Entfaltung ihrer vielfältigen urbanen Funktion im Lebensraum der Stadt wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung "Salzburger Altstadterhaltungsfonds" und hat seinen Sitz in Salzburg.

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