§ 12.
Aufgaben und Befugnisse der Sachverständigenkommission
(1) Vor Erlassung einer Verordnung oder eines Bescheides in Vollziehung der Bestimmungen des I. Abschnittes hat die hiefür zuständige Behörde ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen. Das Gutachten ist der Behörde so rasch wie möglich, tunlichst aber innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Ist dies nicht möglich, so ist jeweils nach Ablauf eines solchen Zeitraumes der Behörde unter Angabe der Verzögerungsgründe über den Stand der Angelegenheit zu berichten. Die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission besteht nicht bei baupolizeilichen Aufträgen. Die Landesregierung hat von der Begutachtung durch die Sachverständigenkommission durch Verordnung ferner jene Angelegenheiten auszunehmen, bei denen eine fachliche Begutachtung zur Erhaltung des Stadtbildes und des Stadtgefüges im Regelfall nicht erforderlich erscheint, sofern die Sachverständigenkommission durch sie zeitlich so in Anspruch genommen wäre, daß die Erfüllung der wichtigen sonstigen Aufgaben beeinträchtigt sein könnte. Die Ausnahmen können für die Schutzzonen I und II unterschiedlich festgelegt werden. Auch eine solche Angelegenheit kann jedoch von der Behörde, wenn diese ihr besondere Bedeutung zumißt, der Sachverständigenkommission mit einer Begründung zur Begutachtung vorgelegt werden. Die Interessenabwägung in bezug auf ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse und die Beurteilung der Wohnqualität im Sinne des § 6 Abs. 1 und 3 fällt nicht in den Aufgabenbereich der Sachverständigenkommission.
(2) Die Sachverständigenkommission kann darüber hinaus von sich aus Vorschläge in Sachen des Schutzes der Altstadt erstatten, dies auch in Angelegenheiten, in denen sie zur Begutachtung gemäß Abs. 1 berufen ist. In Angelegenheiten, in denen die Sachverständigenkommission mit der Begutachtung befaßt ist oder befaßt werden kann, soll sie, soweit möglich, zu Vorstellungen und Vorschlägen beratend tätig werden. Wird der Sachverständigenkommission gemäß § 4 Abs. 4 Mitteilung vom Zutagetreten baulicher Einzelheiten gemacht, so hat sie unverzüglich und ohne ein Ersuchen der Baubehörde abzuwarten, die Einzelheit auf ihre Erhaltungswürdigkeit zu prüfen und der Baubehörde hiezu das Gutachten zu erstatten. Der Sachverständigenkommission obliegt auch die Auswertung ihrer Begutachtungs-, Vorschlags-, Beratungs- und Forschungstätigkeit (Erarbeitung von allgemeinen Anregungen und Vorschlägen in Sachen der Altstadterhaltung und -erneuerung, von Gestaltwertanalysen u. dgl.).
(3) Die Sachverständigenkommission kann ihren Sitzungen, Lokalaugenscheinen u. dgl. weitere Fachleute mit beratender Stimme sowie Auskunftspersonen (insbesondere den Bewilligungswerber selbst) beiziehen und bei der Behörde, für die sie begutachtend tätig wird, mit entsprechender Begründung die Einholung bestimmter Gutachten anregen.
(4) Die Sachverständigenkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens beschließen.
(5) Bescheide, die unter Außerachtlassung der Vorschrift des Abs. 1 erlassen wurden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG). Bescheide, vor deren Erlassung ein Gutachten der Sachverständigenkommission einzuholen war, sind dieser zuzustellen. Wenn und soweit dem Gutachten der Sachverständigenkommission in einem Bescheid der Baubehörde nicht Rechnung getragen wird, kann die Sachverständigenkommission aus Gründen der Altstadterhaltung hiegegen Berufung erheben. Die weitere Begutachtung in der betreffenden Angelegenheit durch die Sachverständigenkommission wird hiedurch nicht berührt.
(6) Bei ihrer Tätigkeit kann sich die Sachverständigenkommission auch der von der Stadt Salzburg geführten Evidenz sowie der von dieser erstellten Strukturanalysen bedienen. Die Eigentümer bzw. verfügungsberechtigten Besitzer oder Inhaber der Liegenschaften haben den Mitgliedern der Sachverständigenkommission und den von ihr Beauftragten die für ihre Tätigkeit erforderliche und rechtzeitig angekündigte Besichtigung und Bestandsaufnahme unentgeltlich zu ermöglichen.
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