§ 10a.
Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
§ 10a
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Schutzzone II mit folgenden Abweichungen:
1. § 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als charakteristischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des § 3 Abs. 3 auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 unberührt.
2. Anstelle von § 5 Abs. 1 gilt, daß Neubauten eine äußere Gestalt zu geben ist, die sich allgemein dem Stadtbild und Stadtgefüge harmonisch einfügt; dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.
3. In der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 können für die Schutzzonen I und II unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die Anforderungen gemäß lit. d sind nach den Erfordernissen des Stadtbildschutzes festzulegen.
4. Die Evidenz des Baubestandes (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist nur über die charakteristischen Bauten anzulegen und zu führen.
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