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Anliegerleistungsgesetz § 9. Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen, LGBl.Nr. 77/1976, gültig ab 01.03.1977

§ 9. Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen

(1) Die Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche wird über jeweiliges Ansuchen des Eigentümers des angrenzenden Hauses oder Grundstückes oder, wo dies im öffentlichen Interesse notwendig ist, über Anordnung des Bürgermeisters auf Kosten des Eigentümers des angrenzenden Hauses oder Grundstückes durch die Gemeinde ausgeführt. Der zur Tragung der Kosten Verpflichtete kann vom Bürgermeister zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(2) Die Überbrückung von Wasserrinnen und Dachrinnenabläufen in der Gehsteigfläche eines Gehsteiges wird von der Gemeinde auf ihre Kosten erhalten.

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