Anliegerleistungsgesetz § 8. Beschädigung von Gehsteigen, LGBl.Nr. 77/1976, gültig ab 01.03.1977

§ 8. Beschädigung von Gehsteigen

Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf Kosten des Beschädigers behoben.

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