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Anliegerleistungsgesetz § 7. Bestehende Gehsteige, LGBl.Nr. 77/1976, gültig ab 01.03.1977

§ 7. Bestehende Gehsteige

(1) Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung gemäß § 6 auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, daß der Gehsteig den Erfordernissen des § 5 entspricht und daß aus straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erhaltung der Gehsteige, die im Zeitpunkt ihrer Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen haben, obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Gehsteige, die den Vorschriften über Gehsteige nicht entsprechen, sind bis zur Herstellung entsprechender Gehsteige wie bisher von den Eigentümern der an dem Gehsteig liegenden Grundstücke auf ihre Kosten zu erhalten, es sei denn, daß dieser Mangel ausschließlich in einem Verhalten der Gemeinde begründet ist. Bei neuerrichteten Gehsteigen gilt dies in allen Fällen, in denen keine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen wurde.

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