§ 6. Kostentragung für Gehsteige
(1) Die Eigentümer der an den Gehsteigen liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Gehsteige einen Beitrag in der Höhe der Hälfte der Herstellungskosten (Abs.2), bei Gehsteigen gemäß § 4 Abs. 3 aber die Eigentümer der beiderseits an der Verkehrsfläche liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke einen Beitrag in der Höhe je eines Viertels der Herstellungskosten zu leisten. Werden an einem Gehsteig liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde ein Beitrag in der Höhe der Hälfte (des Viertels) der für die Herstellung der Gehsteige zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Herstellungskosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis für die Herstellung eines durchschnittlichen Gehsteiges im Gemeindegebiet je Laufmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für jedes in Betracht kommende Grundstück nach dem Verhältnis der Längenausdehnung des Grundstückes zu berechnen. Soweit nicht der Gehsteigverlauf dem betreffenden Grenzabschnitt folgt, gilt § 3 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
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