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Anliegerleistungsgesetz § 5. Ausstattung von Gehsteigen, LGBl.Nr. 77/1976, gültig ab 01.03.1977

§ 5. Ausstattung von Gehsteigen

(1) Die erhöhten Gehsteige bestehen aus einer befestigten Gehfläche, aus einem die Gehfläche gegen die Fahrbahn zu begrenzenden Randstein (Bordstein), aus der neben diesem liegenden Wasserrinne (Rigol) und nach den örtlichen Gegebenheiten allenfalls einem rückwärtigen Begrenzungsstein.

(2) Die Randsteine sind aus Granit oder einem anderen Hartmaterial herzustellen.

(3) Die Gehfläche besteht aus einem Belag (fugenloser Gußasphaltbelag, Mischgutdecke, Plattenbelag u. dgl.), aus einer geeigneten Unterlage (Beton- oder Bitukiestragschicht u. dgl.) und aus einem frostsicheren Unterbau.

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