§ 4. Gehsteige
(1) Wo es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für jedes Gebäude und jedes Grundstück, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, als Bestandteil dieser Verkehrsfläche mit Zustimmung des Straßenerhalters ein erhöhter Gehsteig angelegt werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einem Gehsteig ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Errichtung eines Gehsteiges bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Wenn es sich um Verkehrsflächen handelt, bei denen wegen ihrer geringen Verkehrsbedeutung den im Abs. 1 genannten Gründen für die Gehsteigherstellung dadurch zufriedenstellend Rechnung getragen werden kann, daß nur auf einer Seite der Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet wird, ist die nur einseitige Gehsteigerrichtung in der Verordnung auszusprechen. Das gleiche trifft für solche Verkehrsflächen zu, die wegen ihrer technischen Gestaltung die Errichtung eines Gehsteiges nur an einer Seit zulassen. Wird entgegen der Voraussicht später auch die Errichtung eines Gehsteiges auf der anderen Straßenseite erforderlich bzw. möglich, so hat die diesbezügliche Verordnung auf die früher erlassene Verordnung Bezug zu nehmen.
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