§ 3. Kostentragung für die Straßenbeleuchtung
(1) Die Eigentümer der an der Verkehrsfläche an beiden Seiten liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke haben bei der Errichtung der Straßenbeleuchtung einen Beitrag von je einem Viertel der Kosten zu leisten. Werden an der Verkehrsfläche liegende Grundstücke zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt, so gebührt der Gemeinde von ihren Eigentümern ein Beitrag in der Höhe von je einem Viertel der für die Herstellung der öffentlichen Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten.
(2) Die Kosten sind in der Weise zu ermitteln, daß die Gemeindevertretung (der Gemeinderat) den Preis einer durchschnittlichen Straßenbeleuchtungsanlage im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag im Sinne des Abs. 1 für jedes an der Verkehrsfläche liegende Grundstück nach dem Verhältnis der Längenausdehnung des Grundstückes zu berechnen. Für die Ermittlung der Längenausdehnung sind Abschnitte der Grundstücksgrenze, die nur eine Verminderung der umschlossenen Fläche bewirken, durch die kürzeste Verbindung zu ersetzen.
(3) Die Erhaltungsverpflichtung der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 3 erstreckt sich auch auf Straßenbeleuchtungsanlagen an Landesstraßen.
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