§ 2. Straßenbeleuchtung
(1) Wenn es im Hinblick auf die Bebauung und Besiedlung zur ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Aufschließung erforderlich ist, soll durch die Gemeinde für öffentliche Verkehrsflächen, für die sie Straßenrechtsbehörde ist, mit Zustimmung des Straßenerhalters eine öffentliche Straßenbeleuchtung eingerichtet werden.
(2) Jene Verkehrsflächen, welche hienach mit einer Straßenbeleuchtung ausgestattet werden, sowie der Zeitpunkt, ab welchem dieses Erfordernis besteht, sind durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) zu bestimmen. Der Zeitpunkt, ab dem für eine Straße das Erfordernis der Einrichtung einer Straßenbeleuchtung bestimmt wird, darf nicht länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Verordnung zurückliegen.
(3) Die Eigentümer aller an beiden Seiten der Verkehrsfläche gelegenen Grundstücke haben die Anbringung und Erhaltung der für die Straßenbeleuchtung notwendigen Befestigungsvorrichtungen unentgeltlich, jedoch ohne Haftung für deren ordnungsgemäßen Bestand zu dulden. Kommen Masten u. dgl. zur Errichtung, so gilt die vorstehende Duldungspflicht mit der Maßgabe, daß für erwachsende vermögensrechtliche Nachteile in sinngemäßer Anwendung der für die Duldung der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften im Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 117/1973, enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten ist.
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