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Anliegerleistungsgesetz § 1. Anliegerleistungen, LGBl.Nr. 76/1988, gültig von 01.10.1988 bis 31.05.2001

§ 1. Anliegerleistungen

(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen, Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leisten.

(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

(3) Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 31/1963, werden hiedurch nicht berührt.

(4) Für die Beitragsregelungen der § 3, 6, 11 und 12 sind zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume vorgenommen werden.

(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).

(6) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.

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