§ 18.
(1) Die § 1, 2 Abs. 3, 3 Abs. 2, 6 Abs. 2, 10 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 und 13a, 16 und 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2001 treten mit in Kraft.
(2) Die Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 48/2001 ist für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum zu erfüllen. Für zusammenhängende Entsorgungsgebiete von Abwasseranlagen mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten gilt als Erfüllungszeitpunkt der .
(3) Art II des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 und Art III des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 werden aufgehoben.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
UAAAA-77067